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# § 52 HebStPrV — Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von

- 1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder

- 2. Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder

- 3. beidem

durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

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Zitiervorschlag: § 52 HebStPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/52

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