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# § 3 HebStPrV — Inhalt des modularen Curriculums

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen  
Stand: 19.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

- 1. die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

- 2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

- 3. die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 3 HebStPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/3

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