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# § 28 HebStPrV — Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:

- 1. im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,

- 2. im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,

- 3. im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 28 HebStPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/28

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