Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 6 Rücknahme der Erlaubnis

Stand: 10.01.2020

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-3 (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 5 § 7