§ 6 Rücknahme der Erlaubnis
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 4
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- VG Gießen, 15.12.2022 – 8 L 2470/22.GI
- FG Baden-Württemberg, 24.04.2018 – 10 K 112/18
- FG Baden-Württemberg, 07.03.2018 – 1 K 307/16Zitiert von 4
- BFH, 14.09.2017 – III R 19/16Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt istZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-3 (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.