§ 7 Widerruf der Erlaubnis
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/7#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/7#abs-2 (2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.