Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRVAnlage 4 (zu § 50 Abs. 1)
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.08.2023
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3693;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Handelsregister des Amtsgerichts | Abteilung A | Nummer der Firma: HR A | |||
| Nummer der Ein- tragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens[1] | a) Allgemeine Ver- tretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesell- schafter, Geschäfts- führer, Vorstand, Ver- tretungsberechtigte und besondere Ver- tretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechts- verhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder[2] | a) Tag der Ein- tragung b) Bemer- kungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
____________
1 Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
2 Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 23.10.2008. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 17.08.2023 (siehe Fassungen).
-
23.10.2008 Ausfertigung
Anlage 4 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
-
06.07.1995 Ausfertigung
Anlage 4 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.