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Artikel 13 · BT-Drs. 16/6140 · S. 58
Zu Artikel 13 (Änderung der Handelsregister-
Zu Artikel 13 (Änderung der Handelsregister- verordnung) Zu Nummer 1 (Änderung von § 9 Abs. 1) Ein in Bezug auf eine Gesellschafterliste eingereichter Wi- derspruch (vgl. § 16 Abs. 3 GmbHG-E) ist der Gesellschaf- terliste im Registerordner eindeutig zuzuordnen, damit er für den Einsichtnehmenden leicht erkennbar ist. Auf welche Art und Weise dabei die besondere Hervorhebung des Wider- spruchsdokuments erfolgt, wird nicht vorgegeben, um die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nicht einzuschränken. Zu Nummer 2 (Änderung von § 23) Redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 3 (Änderung von § 24) Gemäß § 24 Abs. 2 und 3 in der geltenden Fassung ist bei der Anmeldung die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Be- steht für das Unternehmen jedoch künftig die Pflicht, eine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Han- delsregister anzumelden und ist diese identisch mit der tat- sächlichen Lage der Geschäftsräume, ist eine zusätzliche Angabe zur Information des Registergerichts nicht mehr er- forderlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich späterer Ände- rungen, soweit sie bereits nach den §§ 13, 13d, 31 und 107 HGB-E zur Eintragung anzumelden sind. Zu Nummer 4 (Änderung von § 34) Nach § 34 werden bislang in sämtliche Handelsregisterbe- kanntmachungen zu einem Unternehmen zusätzlich u. a. die nach § 24 mitgeteilten Angaben zur Lage der Geschäftsräu- me „ohne Gewähr“ aufgenommen. Soweit jedoch künftig zu dem Unternehmen eine inländische Geschäftsanschrift ein- getragen worden ist, sollte diese in den Bekanntmachungen zu dem betreffenden Unternehmen angegeben werden; eine zusätzliche Angabe der Lage der Geschäftsräume „ohne Ge- währ“ sollte in diesen Fällen zur Vermeidung von Verwirrun- gen unterbleiben. Zu Nummer 5 bis 10 (Änderung der §§ 40, 43 sowie der Anlagen 4 bis
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.973 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6140, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 308.045–310.018 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 32e35a2d561164ee….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP