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Artikel 13 · BT-Drs. 16/6140 · S. 58

Zu Artikel 13 (Änderung der Handelsregister-

Zu Artikel 13 (Änderung der Handelsregister-
verordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 9 Abs. 1)
Ein in Bezug auf eine Gesellschafterliste eingereichter Wi-
derspruch (vgl. § 16 Abs. 3 GmbHG-E) ist der Gesellschaf-
terliste im Registerordner eindeutig zuzuordnen, damit er für
den Einsichtnehmenden leicht erkennbar ist. Auf welche Art
und Weise dabei die besondere Hervorhebung des Wider-
spruchsdokuments erfolgt, wird nicht vorgegeben, um die
zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nicht
einzuschränken.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 23)
Redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 24)
Gemäß § 24 Abs. 2 und 3 in der geltenden Fassung ist bei der
Anmeldung die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Be-
steht für das Unternehmen jedoch künftig die Pflicht, eine
inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden und ist diese identisch mit der tat-
sächlichen Lage der Geschäftsräume, ist eine zusätzliche
Angabe zur Information des Registergerichts nicht mehr er-
forderlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich späterer Ände-
rungen, soweit sie bereits nach den §§ 13, 13d, 31 und 107
HGB-E zur Eintragung anzumelden sind.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 34)
Nach § 34 werden bislang in sämtliche Handelsregisterbe-
kanntmachungen zu einem Unternehmen zusätzlich u. a. die
nach § 24 mitgeteilten Angaben zur Lage der Geschäftsräu-
me „ohne Gewähr“ aufgenommen. Soweit jedoch künftig zu
dem Unternehmen eine inländische Geschäftsanschrift ein-
getragen worden ist, sollte diese in den Bekanntmachungen
zu dem betreffenden Unternehmen angegeben werden; eine
zusätzliche Angabe der Lage der Geschäftsräume „ohne Ge-
währ“ sollte in diesen Fällen zur Vermeidung von Verwirrun-
gen unterbleiben.
Zu Nummer 5 bis 10 (Änderung der §§ 40, 43
sowie der Anlagen 4 bis

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.973 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6140, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 308.045–310.018 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 32e35a2d561164ee….

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