Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRVAnlage 3 (zu § 33 Absatz 5) Muster für Registerbekanntmachungen
Stand: 01.08.2022
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3351)
[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],
Aktenzeichen: [Registernummer]
[Anlass der Bekanntmachung]
[ggf. Datum der Eintragung]
[Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz],
[Inhalt der Bekanntmachung]
Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
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23.10.2008 Ausfertigung
Anlage 3 geändert und neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.