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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2409
BGBl. 2014 I S. 2409 · 7.358 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung
von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union1
Vom 22. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
„§ 9b
Europäisches System der
Registervernetzung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Eintragungen im Handelsregister und die
zum Handelsregister eingereichten Dokumente so-
wie die Unterlagen der Rechnungslegung nach
§ 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betref-
fen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesell-
schaften, die dem Recht eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über
das Europäische Justizportal zugänglich. Hierzu
übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten
des Handelsregisters und der Betreiber des Unter-
nehmensregisters übermittelt die Daten der Rech-
nungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Eu-
ropäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den
Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind,
um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die
Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu
den Originaldaten über den Suchdienst auf der Inter-
netseite des Europäischen Justizportals erforderlich
ist.
(2) Das Registergericht, bei dem das Register-
blatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlas-
sung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absat-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Än-
derung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien
2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und
Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).
2014
zes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informations-
austausch zwischen den Registern über die zentrale
Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaf-
ten und Zweigniederlassungen von Kapitalgesell-
schaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu die-
sem Zweck eine einheitliche europäische Kennung
zuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach
Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale
Europäische Plattform die Information über
1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder
Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft,
2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
und die Eintragung über den Schluss der Liquida-
tion oder Abwicklung oder über die Fortsetzung
der Gesellschaft,
3. die Löschung der Gesellschaft sowie
4. das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach
§ 122a des Umwandlungsgesetzes.
(3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das
elektronische Informations- und Kommunikations-
system, über das die Daten aus dem Handelsregis-
ter zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen
des Informationsaustauschs zwischen den Regis-
tern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2),
und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Be-
treibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1
Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach
den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
erforderlichen Bestimmungen zu treffen über
1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der ein-
heitlichen europäischen Kennung,
2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen
des Informationsaustauschs zwischen den Regis-
tern und die Liste der dabei zu übermittelnden
Daten,
3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs
nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich Vorga-
ben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten
sowie
4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermitt-
lung.“
2. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher,
dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im
Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems
der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden,

an das Registergericht weitergeleitet werden, das für
eine inländische Zweigniederlassung dieser Gesell-
schaft zuständig ist.“
Artikel 2
Änderung der
Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingereichten“
durch das Wort „einzureichenden“ ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Änderung eingetragener Angaben
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbe-
schadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel in-
nerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständi-
gen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antrag-
steller behebbaren Eintragungshindernisses inner-
halb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutra-
gen und bekannt zu machen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2409. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0933088442bdae71….