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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2409

BGBl. 2014 I S. 2409 · 7.358 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409
                                       Gesetz
       zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung
    von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union1
                                                       Vom 22. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
                         Änderung des
                      Handelsgesetzbuchs

  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

                                  „§ 9b
                  Europäisches System der
        Registervernetzung; Verordnungsermächtigung
        (1) Die Eintragungen im Handelsregister und die
     zum Handelsregister eingereichten Dokumente so-
     wie die Unterlagen der Rechnungslegung nach
     § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betref-
     fen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesell-
     schaften, die dem Recht eines anderen Mitglied-
     staates der Europäischen Union oder eines anderen
     Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über
     das Europäische Justizportal zugänglich. Hierzu
     übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten
     des Handelsregisters und der Betreiber des Unter-
     nehmensregisters übermittelt die Daten der Rech-
     nungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Eu-
     ropäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der
     Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 16. September 2009 zur
     Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den
     Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
     Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der
     Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind,
     um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
     (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch
     die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom
     10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die
     Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu
     den Originaldaten über den Suchdienst auf der Inter-
     netseite des Europäischen Justizportals erforderlich
     ist.
        (2) Das Registergericht, bei dem das Register-
     blatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlas-
     sung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absat-
1

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Än-
    derung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien
    2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und
    Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).
2014

  zes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informations-
  austausch zwischen den Registern über die zentrale
  Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaf-
  ten und Zweigniederlassungen von Kapitalgesell-
  schaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu die-
  sem Zweck eine einheitliche europäische Kennung
  zuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach
  Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale
  Europäische Plattform die Information über

  1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder
     Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das
     Vermögen der Gesellschaft,

  2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
     und die Eintragung über den Schluss der Liquida-
     tion oder Abwicklung oder über die Fortsetzung
     der Gesellschaft,
  3. die Löschung der Gesellschaft sowie
  4. das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach
     § 122a des Umwandlungsgesetzes.

     (3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das
  elektronische Informations- und Kommunikations-
  system, über das die Daten aus dem Handelsregis-
  ter zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen
  des Informationsaustauschs zwischen den Regis-
  tern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2),
  und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Be-
  treibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1
  Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach
  den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3
  bis 5 gilt entsprechend.
     (4) Das Bundesministerium der Justiz und für
  Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
  erforderlichen Bestimmungen zu treffen über
  1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der ein-
     heitlichen europäischen Kennung,

  2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen
     des Informationsaustauschs zwischen den Regis-
     tern und die Liste der dabei zu übermittelnden
     Daten,
  3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs
     nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich Vorga-
     ben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten
     sowie
  4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermitt-
     lung.“

2. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher,
  dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im

  Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems
  der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden,
BGBl. 2014, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
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  an das Registergericht weitergeleitet werden, das für
  eine inländische Zweigniederlassung dieser Gesell-
  schaft zuständig ist.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
             Handelsregisterverordnung
  Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingereichten“
   durch das Wort „einzureichenden“ ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 26
               Änderung eingetragener Angaben

      Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbe-
   schadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel in-
   nerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständi-
   gen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antrag-
   steller behebbaren Eintragungshindernisses inner-
   halb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutra-
   gen und bekannt zu machen.“

                            Artikel 3
                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 22. Dezember 2014
                                               Der Bundespräsident
                                                  Joachim Gauck
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2409. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0933088442bdae71….