Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/2137 · S. 14
Zu Artikel 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung – HRV)
Zu Artikel 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung – HRV) Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 2a der Richtlinie 2009/101/EG. Danach stellen die Mitglied- staaten sicher, dass Änderungen eingetragener Angaben im Handelsregister innerhalb von 21 Tagen, nach- dem die vollständigen Unterlagen über die Änderung eingegangen sind, sowohl eingetragen als auch offenge- legt sind. Die Vorgabe der Richtlinie beschränkt sich auf Änderungen bei Kapitalgesellschaften. Es besteht allerdings kein sachlicher Grund, die Vorgabe nicht allgemein für Änderungen sowohl in Abteilung B als auch in Abteilung A des Handelsregisters umzusetzen. Bereits nach geltendem Recht ist über Eintragungen in beiden Abteilungen unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden, § 25 Absatz 1 Satz 2 HRV. Die Vorgabe der Richtlinie wird daher ganz überwiegend bereits erfüllt, meist wird dabei die 21-Tages-Frist deutlich unterschritten. Die neu eingefügte Vorschrift soll dort, wo Eintragungen und Be- kanntmachungen in kürzerer Frist erfolgen, nicht zu einer Verlängerung der Erledigungszeit führen, dem europaweit vorgegebenen Standard aber, wo er noch nicht erreicht wird, zur Geltung verhelfen. Die Formu- lierung („in der Regel“) stellt in Übereinstimmung mit dem Richtlinientext sicher, dass in atypischen Fällen ein Überschreiten der Frist zulässig ist.
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Herkunft
BT-Drs. 18/2137, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.128–39.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e1005cdfc3f04535….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP