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Artikel 2 · BT-Drs. 18/2137 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung – HRV)

Zu Artikel 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung – HRV)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 2a der Richtlinie 2009/101/EG. Danach stellen die Mitglied-
staaten sicher, dass Änderungen eingetragener Angaben im Handelsregister innerhalb von 21 Tagen, nach-
dem die vollständigen Unterlagen über die Änderung eingegangen sind, sowohl eingetragen als auch offenge-
legt sind. Die Vorgabe der Richtlinie beschränkt sich auf Änderungen bei Kapitalgesellschaften. Es besteht
allerdings kein sachlicher Grund, die Vorgabe nicht allgemein für Änderungen sowohl in Abteilung B als
auch in Abteilung A des Handelsregisters umzusetzen. Bereits nach geltendem Recht ist über Eintragungen in
beiden Abteilungen unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden, § 25 Absatz 1
Satz 2 HRV. Die Vorgabe der Richtlinie wird daher ganz überwiegend bereits erfüllt, meist wird dabei die
21-Tages-Frist deutlich unterschritten. Die neu eingefügte Vorschrift soll dort, wo Eintragungen und Be-
kanntmachungen in kürzerer Frist erfolgen, nicht zu einer Verlängerung der Erledigungszeit führen, dem
europaweit vorgegebenen Standard aber, wo er noch nicht erreicht wird, zur Geltung verhelfen. Die Formu-
lierung („in der Regel“) stellt in Übereinstimmung mit dem Richtlinientext sicher, dass in atypischen Fällen
ein Überschreiten der Frist zulässig ist.

BT-Drs. 18/2137 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/2137, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.128–39.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e1005cdfc3f04535….

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