Gesetze / Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
SchwHKlVAnlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
Dabei sind:
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
[Abbildung]
Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.
Änderungsverlauf
-
04.01.2019 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
-
17.06.2014 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
-
12.11.2008 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2008 (BGBl. I 2186)
BGBl. 2008 I S. 2186
-
23.07.1997 Ausfertigung
Anlage 3 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I 1904)
BGBl. 1997 I S. 1904
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.