Gesetze / Handelsklassengesetz
HdlKlG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/5#abs-1 (1) Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/5#abs-2 (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während der Geschäftszeit
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/5#abs-3 (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/5#abs-4 (4) Erfolgt die Überwachung beim Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des § 1 für den Betriebsinhaber in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/5#abs-5 (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/5#abs-6 (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Überwachung beim Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 HdlKlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 08.12.2020 – 7 LA 25/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. 2016 I S. 52
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 410 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 164 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 200 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.