Gesetze / Handelsklassengesetz
HdlKlG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/2#abs-1 (1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden:
Herkunft,
Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung
Angebotszustand,
Reinheit und Zusammensetzung,
Sortierung und
Beständigkeit bestimmter Eigenschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/2#abs-2 (2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/2#abs-3 (3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sollen nur insoweit erlassen werden, als nicht entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen, die auch den Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.
Änderungsverlauf
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. 2016 I S. 52
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2013 I S. 2722
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.