(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden:
Herkunft,
Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung
Angebotszustand,
Reinheit und Zusammensetzung,
Sortierung und
Beständigkeit bestimmter Eigenschaften.
(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:
(3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sollen nur insoweit erlassen werden, als nicht entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen, die auch den Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.