Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7#abs-1 (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7#abs-3 (3) (weggefallen)