Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/6#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind:
Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/6#abs-2 (2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben:
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2025 I Nr. 71
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.