Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7?asof=2021-03-04#abs-1 (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7?asof=2021-03-04#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7?asof=2021-03-04#abs-3 (3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.
Änderungsverlauf
-
27.02.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2025 I Nr. 71
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.