Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

HdlDlStatG

§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7?asof=2021-03-04#abs-1 (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7?asof=2021-03-04#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/7?asof=2021-03-04#abs-3 (3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.

§ 6 § 8