Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

HdlDlStatG

§ 8 Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen

Stand: 04.03.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/8#abs-1 (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/8#abs-2 (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/8#abs-3 (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

§ 7 § 9