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§ 7 HdlDlStatG — Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)