Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
Stand: 04.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/5#abs-1 (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/5#abs-2 (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/5#abs-3 (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.