Gesetze / HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung
HdBALBV§ 5 Forschungs- und Lehrzulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/5#abs-1 (1) Einer Professorin oder einem Professor kann eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn
1.
sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese Forschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt,
2.
der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt hat und
3.
neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzulage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/5#abs-2 (2) Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/5#abs-3 (3) Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder des Professors für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.