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# § 5 HdBALBV — Forschungs- und Lehrzulage

HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einer Professorin oder einem Professor kann eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn

- 1. sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese Forschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt,

- 2. der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt hat und

- 3. neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzulage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist.

(2) Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, gewährt werden.

(3) Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder des Professors für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 5 HdBALBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/5

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