Gesetze / HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung
HdBALBV§ 6 Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/6#abs-1 (1) Befristet gewährte Berufungsleistungsbezüge, befristet gewährte Bleibeleistungsbezüge und befristet gewährte besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/6#abs-2 (2) Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/6#abs-3 (3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen oder besonderen Leistungsbezügen zusammen, so sind die Leistungsbezüge nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie insgesamt die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.