Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 6 Wirkung des Schutzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/6#abs-1 (1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß allein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/6#abs-2 (2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich nicht auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/6#abs-3 (3) Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzes weiterverwerten. Sobald er weiß oder wissen muß, daß ein Schutz der Topographie besteht, kann der Inhaber des Schutzes für die weitere geschäftliche Verwertung des Halbleitererzeugnisses eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen.