Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HWVO NRW · GV. NRW. S. 618
Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
26 Normen · Ausgangsfassung vom 06.10.2005 · 4 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundsätze
- § 3 Aufstellen und In-Kraft-Treten des Haushaltsplans
- § 4 Haushaltsjahr
- § 5 Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Stellen
- § 6 Überschuss, Fehlbetrag
- § 7 Finanzreferentin oder Finanzreferent
- § 8 Kassenanordnungen
- § 9 Erhebung von Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben, Vorleistungen
- § 10 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
- § 11 Eingehen von Verpflichtungen
- § 12 Rücklagen
- § 13 Kreditaufnahme
- § 14 Zustimmung des Studierendenparlaments
- § 15 Vorläufige Haushaltsführung
- § 16 Zuweisungen für die Fachschaften
- § 17 Zuwendungen an Dritte
- § 18 Kassenführung
- § 19 Zahlungsverkehr
- § 20 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
- § 21 Buchführung und Gegenstandsverzeichnis
- § 22 Rechnungsergebnis
- § 23 Kassenprüfung
- § 24 Rechnungsprüfung
- § 25 Fachpersonal für den Haushalt
- § 26 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
01.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 95
GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)
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Historischer Änderungsnachweis
01.10.2014 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 16.09.2014, Artikel 16
GV. NRW. S. 547
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Historischer Änderungsnachweis
31.12.2010 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 12.11.2010
GV. NRW. S. 618
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).