Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HWVO NRW · GV. NRW. S. 618

Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

26 Normen · Ausgangsfassung vom 06.10.2005 · 4 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Grundsätze
  4. § 3 Aufstellen und In-Kraft-Treten des Haushaltsplans
  5. § 4 Haushaltsjahr
  6. § 5 Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Stellen
  7. § 6 Überschuss, Fehlbetrag
  8. § 7 Finanzreferentin oder Finanzreferent
  9. § 8 Kassenanordnungen
  10. § 9 Erhebung von Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben, Vorleistungen
  11. § 10 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
  12. § 11 Eingehen von Verpflichtungen
  13. § 12 Rücklagen
  14. § 13 Kreditaufnahme
  15. § 14 Zustimmung des Studierendenparlaments
  16. § 15 Vorläufige Haushaltsführung
  17. § 16 Zuweisungen für die Fachschaften
  18. § 17 Zuwendungen an Dritte
  19. § 18 Kassenführung
  20. § 19 Zahlungsverkehr
  21. § 20 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
  22. § 21 Buchführung und Gegenstandsverzeichnis
  23. § 22 Rechnungsergebnis
  24. § 23 Kassenprüfung
  25. § 24 Rechnungsprüfung
  26. § 25 Fachpersonal für den Haushalt
  27. § 26 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    01.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 95

    GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.10.2014 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 16.09.2014, Artikel 16

    GV. NRW. S. 547

  3. Historischer Änderungsnachweis

    31.12.2010 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 12.11.2010

    GV. NRW. S. 618

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).