Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW

HWVO NRW

§ 25 Fachpersonal für den Haushalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Allgemeine Studierendenausschuss beauftragt, sofern die Finanzreferentin oder der Finanzreferent die Anforderungen nicht in eigener Person erfüllt, eine geeignete Person, die die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten bei ihren oder seinen Aufgaben unterstützt. Die beauftragte Person muss zumindest die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst vorweisen können oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügen. Dienststelle dieser Person ist die Gliedkörperschaft. Sie ist unmittelbar dem Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses unterstellt. Die Kosten für das Fachpersonal für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Die Rechtsaufsicht des Rektorats nach § 53 Absatz 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24 § 26