Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW
HWVO NRW§ 12 Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/12#abs-1 (1) Die Studierendenschaft ist zur Unterhaltung von Rücklagen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/12#abs-2 (2) Die Studierendenschaft hat zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben eine Betriebsmittelrücklage zu unterhalten. Sie beträgt mindestens fünf vom Hundert der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus nicht zweckgebundenen Beiträgen der Studierenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/12#abs-3 (3) Soweit erforderlich, ist
1. für Vermögensgegenstände von größerem Wert, die nach Alter, Verbrauch oder aus sonstigen Gründen jeweils ersetzt werden, eine Erneuerungsrücklage,
2. für Vermögensgegenstände, deren Bestand nach wachsendem Bedarf erweitert werden muss, sowie für besondere Vorhaben eine Erweiterungs- und Sonderrücklage
anzusammeln. Die Ansammlung von Erweiterungs- und Sonderrücklagen ist erforderlich, wenn die Ausgaben aus Mitteln des Haushalts voraussichtlich nicht bestritten werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/12#abs-4 (4) Die Rücklagen sind in einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermögensübersicht) auszuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/12#abs-5 (5) Die Rücklagen sind bei Kreditinstituten in einer gegen Missbrauch gesicherten Form anzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/12#abs-6 (6) Zinsen aus Rücklagebeständen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Sie fließen nicht den Rücklagen zu, sondern sind als Einnahmen nachzuweisen.