Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW
HWVO NRW§ 14 Zustimmung des Studierendenparlaments
Stand: 26.08.2026
Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie Verfügungen über das Vermögen oder Teile des Vermögens bedürfen, soweit sie nicht bereits im Haushaltsplan vorgesehen sind, der vorherigen Zustimmung des Studierendenparlaments.