Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW
HWVO NRW§ 14 Zustimmung des Studierendenparlaments
Stand: 26.08.2026
Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie Verfügungen über das Vermögen oder Teile des Vermögens bedürfen, soweit sie nicht bereits im Haushaltsplan vorgesehen sind, der vorherigen Zustimmung des Studierendenparlaments.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 HWVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.01.2016 – 15 A 333/14Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 11.12.2013 – 4 K 5606/09
- VG Düsseldorf, 10.06.2021 – 15 K 4745/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.