Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW

HWVO NRW

§ 9 Erhebung von Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben, Vorleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/9#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/9#abs-2 (2) Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/9#abs-3 (3) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der Studierendenschaft nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

§ 8 § 10