Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW
HWVO NRW§ 16 Zuweisungen für die Fachschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/16#abs-1 (1) Sind Zuweisungen für die Fachschaften als Selbstbewirtschaftungsmittel (§ 3 Abs. 1) veranschlagt, so gelten sie für die Studierendenschaft rechnungsmäßig als abgewickelt, sobald sie als Ausgabe vom entsprechenden Titel an die Fachschaft überwiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/16#abs-2 (2) Für die Bewirtschaftung der Mittel durch die Fachschaft sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 15 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bewirtschaftung ist ein Nachweis zu führen, aus dem sich die Einzahlungen und Auszahlungen ergeben. Die Buchungen sind zu belegen. Am Ende des Haushaltsjahres kassenmäßig nicht verausgabte Mittel sind im Nachweis des neuen Haushaltsjahres als Einnahme zu buchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/16#abs-3 (3) Werden die Zuweisungen für die Fachschaften nicht als Selbstbewirtschaftungsmittel (§ 3 Abs. 1) veranschlagt, so sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Fachschaften nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts dieser Verordnung durch die Studierendenschaft abzuwickeln.