Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 11
Stand: 19.07.2022
Wird zitiert von 103
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2018 – I ZR 82/17Unlauterer Wettbewerb: Einordnung eines Koronarstents als Medizinprodukt; Anwendbarkeit des Werbeverbots für Heilmittel – GefäßgerüstZitiert von 16
- OLG Koblenz, 23.04.2024 – 9 U 1097/23Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 13.12.2001 – 4 U 68/01Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.03.2013 – 6 U 12/13
- BGH, 18.11.2021 – I ZR 214/18Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel; Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne des HWG; Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels; Verhängung des Verbots der Gewinnspielwerbung gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke - Gewinnspielwerbung IIZitiert von 20
- LG Karlsruhe, 26.04.2013 – 13 O 104/12 KfH I
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 4 U 120/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 4 U 41/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 4 U 20/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/11#abs-1 (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/11#abs-2 (2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.