Gesetze / Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz
HSeeZG§ 7 Datenverarbeitung
Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, erheben, verarbeiten und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,
um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.