Gesetze / Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz

HSeeZG

§ 6 Entschädigung

Stand: 02.10.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/6#abs-1 (1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/6#abs-2 (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 5 § 7