Gesetze / Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz

HSeeZG

§ 2 Eingehende Ersuchen

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2#abs-1 (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2#abs-2 (2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls

1.
der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahrenverdacht sich als unbegründet erweist und kein den Gefahrenverdacht begründendes Verhalten dem Geschädigten zugerechnet werden kann oder
2.
die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln vollzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2#abs-3 (3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die Bewilligung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2#abs-4 (4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchenden Staat übermittelt.

§ 1 § 3