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Artikel 55 · BT-Drs. 19/4674 · S. 281

Zu Artikel 55 (Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes)

Zu Artikel 55 (Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes)
§ 7 stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679. Das geltende Recht wird beibehalten. Die bisherige Begriffstrias der „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ wird lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 Nummer 2
der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Danach umfasst der Begriff der Verarbeitung die bisher verwendeten
Begriffe erheben, verarbeiten und nutzen. Bei der Ersetzung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der
Begrifflichkeiten an die der Verordnung (EU) 2016/679 ohne inhaltliche Änderung.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 924.988–925.672 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP