Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung
HSDAVO§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/4#abs-1 (1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten Lehrzeit. Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Unterricht umfasst 60 Minuten Lehrzeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/4#abs-2 (2) Die im Rahmen der Lehrverpflichtung zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden werden für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters und für die Duale Hochschule Sachsen pro Studienjahr ausgewiesen. Die Stundenzahl von Lehrveranstaltungen an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes , die nicht nach einem festen Stundenplan semesterwöchentlich abgehalten werden, ist in Lehrveranstaltungsstunden pro Semesterwoche umzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/4#abs-3 (3) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von
1. Professorinnen und Professoren regelmäßig acht Lehrveranstaltungsstunden, je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren vier Lehrveranstaltungsstunden; soweit sie positiv evaluiert sind, sechs Lehrveranstaltungsstunden,
3. Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
4. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
5. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden und ihre Beschäftigung auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient, höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden,
6. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
7. Akademischen Assistentinnen und Assistenten vier Lehrveranstaltungsstunden; soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes verlängert wird, sechs Lehrveranstaltungsstunden,
8. Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei und höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden.
Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen, wenn von dem regelmäßigen Umfang der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 4 Satz 1 und 2. Über die Zuordnung zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entscheidet die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/4#abs-4 (4) An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von
1. Professorinnen und Professoren sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses
a)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden 18 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
an den anderen Kunsthochschulen 20 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sieben Lehrveranstaltungsstunden; soweit sie positiv evaluiert sind, neun Lehrveranstaltungsstunden,
3. Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 20 Lehrveranstaltungsstunden,
4. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 24 Lehrveranstaltungsstunden,
5. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird
a)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden 20 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
an den anderen Kunsthochschulen 22 Lehrveranstaltungsstunden,
6. Akademischen Assistentinnen und Assistenten sieben Lehrveranstaltungsstunden; soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes verlängert wird, neun Lehrveranstaltungsstunden.
Vereinbarungen zu Lehrverpflichtungen nach Satz 1 Nummer 1, die im Rahmen eines bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Dienstverhältnisses geschlossen wurden, bleiben unberührt. Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 3 Satz 1. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/4#abs-5 (5) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften beträgt die Lehrverpflichtung von
1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden, jedoch höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag,
2. Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
3. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
4. Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden und höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden.
Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Absatz 6 bleibt unberührt. Bei einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 4 Satz 1 und 2. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/4#abs-6 (6) An der Dualen Hochschule Sachsen beträgt die Lehrverpflichtung von
1. Professorinnen und Professoren 600 Lehrveranstaltungsstunden, jedoch höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag,
2. Lehrkräften für besondere Aufgaben 960 Lehrveranstaltungsstunden,
3. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 240 Lehrveranstaltungsstunden,
4. Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens 60 Lehrveranstaltungsstunden und höchstens 420 Lehrveranstaltungsstunden.
Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Absatz 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/4#abs-7 (7) Für teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.