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HSDAVO

§ 5 Erfüllung der Lehrverpflichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/5#abs-1 (1) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Auf Antrag kann einer Lehrperson gestattet werden, ihre Lehrverpflichtung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung an einer anderen Hochschule zu erfüllen, wenn das Lehrangebot gesichert ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Über den Antrag entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/5#abs-2 (2) Auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung werden angerechnet

1. mit dem Faktor 1: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule Sachsen auch Praktika,

2. mit dem Faktor 0,3: die aufgewandte Zeit für Lehrveranstaltungen, bei denen nach ihrer Art eine ständige Betreuung der Studentinnen und Studenten nicht erforderlich ist,

3. mit dem Faktor 0,3: Exkursionen, je Tag werden höchstens zehn Stunden der Exkursion zugrunde gelegt,

4. mit dem Faktor 0,5: andere als die in Nummer 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen.

Digital gestützte Lehrveranstaltungen sind solche, die ausschließlich online stattfinden oder neben oder während in Präsenz stattfindender Lehre in nicht nur unerheblichem Umfang digitale Lehr- und Lernelemente enthalten. Digital gestützte Lehrveranstaltungen werden auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen, wenn die Lehrveranstaltungen von der Lehrperson aktiv betreut werden. Eine aktive Betreuung ist insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson mit den Studentinnen und Studenten während der Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt. Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine Präsenzveranstaltung, so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung können nach § 79 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/5#abs-3 (3) Unter der Voraussetzung, dass das nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Lehrverpflichtungen an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan auch dadurch erbracht werden, dass

1. eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erbringt oder

2. Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen, wobei Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren jeweils nur untereinander ausgleichen können.

In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester die Hälfte, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel ihrer Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. § 6 Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/5#abs-4 (4) Für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einer Dirigentin oder einem Dirigenten an die Öffentlichkeit treten, sowie für die Leitung von Schauspiel- und Tanzensembles kann das Rektorat für eine Zeitstunde eine Anrechnung bis zum Eineinhalbfachen zulassen.

§ 4 § 6