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HSDAVO

§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-1 (1) Nebenberufliche Rektorinnen und Rektoren sind vollständig, nebenberufliche Prorektorinnen und Prorektoren zu 75 Prozent von ihrer Lehrverpflichtung befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-2 (2) Die Lehrverpflichtung der Direktorinnen und Direktoren nach § 96b des Sächsischen Hochschulgesetzes kann bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Im begründeten Ausnahmefall ist eine Ermäßigung bis zu 75 Prozent möglich. Die Lehrverpflichtung der Prodirektorin oder des Prodirektors nach § 96c Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist um 30 Prozent ermäßigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-3 (3) Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung für eine Studiendekanin oder einen Studiendekan unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach bis zu 25 Prozent ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet das Rektorat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-4 (4) Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung für eine Studienleiterin oder einen Studienleiter unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs bei bis zu 75 Studentinnen und Studenten im Zuständigkeitsbereich bis zu 25 Prozent, bei bis zu 150 Studentinnen und Studenten im Zuständigkeitsbereich bis zu 50 Prozent und bei über 150 Studentinnen und Studenten im Zuständigkeitsbereich bis zu 60 Prozent ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet das Rektorat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-5 (5) Wenn die Erfüllung des Lehrangebots nach der jeweiligen Approbations- und Studienordnung sichergestellt ist, kann die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan im Einvernehmen mit dem medizinischen Vorstand des Universitätsklinikums die Lehrverpflichtung vermindern wegen der Wahrnehmung von notwendigen Aufgaben

1. in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen,

2. in der Betreuung von Studentinnen und Studenten im Praktischen Jahr im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung für Tierärztinnen und Tierärzte.

Die Verminderung kann in jedem Einzelfall mit Wirkung für höchstens ein Jahr ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-6 (6) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule Sachsen können auch für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben Ermäßigungen gewährt werden, die 10 Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Hochschule nicht überschreiten dürfen sowie bei einzelnen Professorinnen und Professoren bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden, an der Dualen Hochschule Sachsen bis zu 250 Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr betragen können. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule Sachsen kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn Dritte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finanzieren und zu diesen die Personalkostenerstattung für eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten übernehmen, die oder der die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrperson übernimmt. Über die Ermäßigungen entscheidet das Rektorat.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-7 (7) Für die Wahrnehmung jeder sonstigen dienstlichen Aufgabe und Funktion, die für die Lehrperson zu einer übermäßigen Belastung führt, soll auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. Über die Ermäßigung und deren Umfang entscheidet das Rektorat.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-8 (8) Für die erstmalige Erstellung sowie die grundlegende Überarbeitung der Inhalte von digital gestützten Lehrangeboten kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine dem Zeitanteil entsprechende Ermäßigung gewährt werden, sofern für die Erstellung nicht bereits eine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung nach § 5 Absatz 2 erfolgt. Über die Ermäßigung und deren Umfang entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/8#abs-9 (9) Im Anschluss an eine länger andauernde Erkrankung kann beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch für die Dauer von bis zu sechs Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. Über die Ermäßigung entscheidet das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle.

§ 7 § 9