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HSDAVO

§ 2 Art und Umfang der Dienstaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-1 (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-2 (2) Zur Vorbereitung einer Habilitation oder gleichwertigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung nach § 76 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b des Sächsischen Hochschulgesetzes ist Akademischen Assistentinnen und Assistenten unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-3 (3) Lektorinnen und Lektoren können neben ihrem Schwerpunkt in der Lehre oder in der Forschung zusätzlich Dienstaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung in der Wissenschaft einschließlich Transfer sowie Weiterbildung übertragen werden. Für weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit können ihnen Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung oder schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen werden. Sie haben in der Regel keine Leitungsfunktion inne. Seniorlektorinnen und Seniorlektoren können bis zu vier Beschäftigte ständig unterstellt werden. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-4 (4) Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager können neben Verwaltung und Transfer zusätzliche Dienstaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung in der Wissenschaft, Kunst oder Weiterbildung übertragen werden. Mit ihrer Zustimmung kann ihnen im Einzelfall auch eine Lehrtätigkeit in geringem Umfang übertragen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-5 (5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben vermitteln grundsätzlich praktische, insbesondere sprach-, sport- und laborpraktische Fertigkeiten und Kenntnisse. Ihnen kann in untergeordnetem Umfang die Aufgabe übertragen werden, Studentinnen und Studenten in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. Ihnen sollen Lehraufgaben übertragen werden, die nicht unmittelbar forschungsbezogen sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-6 (6) Die Übertragung von Lehraufgaben gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt voraus, dass das Lehrangebot infolge der Ausschöpfung der Lehrverpflichtung des anderen Lehrpersonals nicht abgedeckt werden kann. Voraussetzung für die Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter habilitiert ist, mit überdurchschnittlichem Erfolg promoviert wurde oder über besondere Fachkenntnisse verfügt und nach dem Beschluss des Fakultätsrates ein Bedarf für einen bestimmten Zeitraum besteht. Zur Vorbereitung einer Promotion oder anderen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b des Sächsischen Hochschulgesetzes ist wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-7 (7) Wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten nach § 123 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist bis zum Erreichen ihrer weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-8 (8) Zu den Lehraufgaben zählt auch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Lehre und die Mitwirkung an Prüfungen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-9 (9) Die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln für die Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben gehört zu den Dienstaufgaben des Personals an der Hochschule.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/2#abs-10 (10) Über den Antrag auf Freistellung von Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung nach § 87 Absatz 13 und § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie den Umfang der Freistellung entscheidet bei Antragstellung vor Ende der Amtszeit das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans. Bei Antragstellung nach Ende der Amtszeit entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans.

§ 1 § 3