Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung

HSDAVO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen im Freistaat Sachsen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist sie unter Beachtung der tarifrechtlichen Bestimmungen maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/1#abs-2 (2) Für die Duale Hochschule Sachsen gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dekanin oder des Dekans die Direktorin oder der Direktor und an die Stelle des Fakultätsrats der Studienakademierat einer Staatlichen Studienakademie tritt.

§ 2