Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung
HSDAVO§ 3 Lehrveranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Lehrveranstaltungen sind vorrangig in Präsenz durchzuführen. Als Lehrveranstaltungen in Präsenz gelten auch digital-synchrone oder synchron-hybride Lehrveranstaltungen, wenn diese in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehen sind.