Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 73 Abweichende Regelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/73#abs-1 (1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/73#abs-2 (2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 73 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
- VG Köln, 27.01.2011 – 6 K 758/09Zitiert von 1
- BVerwG, 18.10.2007 – 6 B 45.07
- OVG NRW, 04.12.2012 – 13 B 1240/12Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 – 5 N 20/21Zitiert von 1
- VG Hannover, 12.02.2007 – 6 A 4955/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.