Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 73 Abweichende Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
- VG Köln, 27.01.2011 – 6 K 758/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.12.2012 – 13 B 1240/12Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 – 5 N 20/21Zitiert von 1
- VG Hannover, 12.02.2007 – 6 A 4955/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/73#abs-1 (1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/73#abs-2 (2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.