Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 5 Staatliche Finanzierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 HRG →
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- BSG, 22.06.2023 – B 2 U 19/21 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - versicherter Personenkreis - immatrikulierte Promotionsstudentin - Abgrenzung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - sachlicher Zusammenhang - objektiver Aus- und Fortbildungsbezug - organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule - örtlicher und zeitlicher Zusammenhang - wissenschaftliche Forschung für die Promotion - eigenständig organisierte und finanzierte Erkundung einer Bergwerksgrube)Zitiert von 10
- BFH, 23.04.1985 – VII R 65/84Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.08.2022 – 13 A 442/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.