Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 30 Festsetzung von Zulassungszahlen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 – 9 S 1840/05Zitiert von 23
- BVerfG, 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § 8a HSchulZulG BE partiell nichtig - Anordnung der Fortgeltung der für unvereinbar erklärten bundes- und landesgesetzlichen Normen sowie Frist für Neuregelung bis 31.12.2019Zitiert von 183
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 – NC 9 S 1108/12Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 – NC 9 S 174/13Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester bei erschöpfter Kapazität KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 – NC 9 S 675/12Hochschulzulassungsrecht: Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin und Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 – NC 6 K 1050/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 – NC 9 S 1429/10Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Kapazitätsermittlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 – NC 9 S 357/10Zitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 – NC 9 S 240/09Vorläufige Zulassung zum Teilstudium der Humanmedizin bei fehlender Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/30#abs-1 (1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/30#abs-2 (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/30#abs-3 (3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.