Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 30 Festsetzung von Zulassungszahlen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/30#abs-1 (1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/30#abs-2 (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/30#abs-3 (3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 30 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 – 9 S 1840/05Zitiert von 23
- BVerfG, 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § 8a HSchulZulG BE partiell nichtig - Anordnung der Fortgeltung der für unvereinbar erklärten bundes- und landesgesetzlichen Normen sowie Frist für Neuregelung bis 31.12.2019Zitiert von 197
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 – NC 9 S 1108/12Kapazitätsberechnung Humanmedizin: Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 – NC 9 S 174/13Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester bei erschöpfter Kapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 – NC 9 S 675/12Hochschulzulassungsrecht: Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin und Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 – NC 6 K 1050/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 – NC 9 S 1429/10Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Kapazitätsermittlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 – NC 9 S 357/10Erfolglose Beschwerde im Eilverfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 – NC 9 S 240/09Vorläufige Zulassung zum Teilstudium der Humanmedizin bei fehlender Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.