Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen
Stand: 10.06.2019
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 20 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 05.06.2025 – 1 K 405/25.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 13.02.2018 – 10 A 2929/16Zitiert von 4
- VGH Hessen, 02.01.2018 – 10 A 3025/16.ZZitiert von 6
- VG Stuttgart, 26.07.2012 – 11 K 536/12
- VG Darmstadt, 14.09.2011 – 6 K 1646/09.DA
- VG Hannover, 02.05.2003 – 6 B 1526/03Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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