Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

§ 19 § 21