Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
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Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2023 – VII ZR 190/22Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Zurverfügungstellung einer von dem Architekten selbst entworfenen Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden UnternehmenZitiert von 3
- OLG Naumburg, 26.08.2016 – 1 U 20/16Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 29.01.2014 – 12 U 149/13Zitiert von 5
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
- OLG Stuttgart, 28.03.2023 – 10 U 29/22Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 20.03.2023 – 1 Verg 3/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
- OLG Köln, 17.09.2025 – 11 U 118/23
- OLG Schleswig, 25.06.2025 – 12 U 67/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/33#abs-1 (1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/33#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/33#abs-3 (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.