Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 49 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/49#abs-1 (1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/49#abs-2 (2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 48 § 50