Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 14 Nebenkosten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
- OLG Düsseldorf, 31.01.2023 – 23 U 24/20
- LG Berlin, 14.06.2022 – 34 O 469/20
- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
- OLG München, 13.07.2020 – 34 AR 70/20Zitiert von 5
- LG Darmstadt, 23.01.2012 – 1 O 208/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14#abs-1 (1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14#abs-2 (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14#abs-3 (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.