Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 14 Nebenkosten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14#abs-1 (1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14#abs-2 (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/14#abs-3 (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 14 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 12.06.2026 – 18 O 193/25
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
- LG Berlin, 14.06.2022 – 34 O 469/20
- OLG Düsseldorf, 14.12.2021 – 23 U 81/21
- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
- OLG München, 13.07.2020 – 34 AR 70/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.