Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 16.03.2010 – 7 U 53/08
- KG, 01.12.2017 – 21 U 19/12Zitiert von 2
- OLG Köln, 06.05.2008 – 24 U 119/05
- OLG Karlsruhe, 21.09.2004 – 17 U 191/01Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 13.03.2014 – 12 U 136/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 10.07.2019 – 14 U 13/18Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2015 – VII ZR 18/13Architektenhonorarklage: Voraussetzungen einer getrennten Abrechnung bei gleichzeitiger Durchführung von Um- und Erweiterungsbauten in einem AltfallZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.03.2014 – I-21 U 90/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/24#abs-1 (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/24#abs-2 (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.