Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 16 Umsatzsteuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.03.2012 – VII ZR 195/09Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Architekten: Überschreitung des Tafelhöchstwertes bei getrennter Abrechnung nach Anlagengruppen; Überschreitung der in der Honorarordnung festgelegten MindestsätzeZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
- BGH, 24.06.2004 – VII ZR 259/02Architektenrecht: Keine rechtliche Grundlage in der HOAI für eine Kürzung des Architektenhonorars bei nicht oder teilweise nicht erbrachter Leistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 28.09.2017 – I - 5 U 113/16
- OLG Köln, 26.02.2008 – 15 U 147/07
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 – 21 U 66/01
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
- KG, 19.06.2018 – 7 U 33/17
- OLG Düsseldorf, 26.05.2015 – I-23 U 80/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/16#abs-1 (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/16#abs-2 (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.